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Rechtmäßigkeit von Atomwaffen:
Richterspruch des Internationalen Gerichtshofs

Am 8. Juli 1996 hat der Internationale Gerichtshof (IGH) in Den Haag in einem von der UN-Generalversammlung eingeleiteten Gutachten-Verfahren nach Art. 96 Abs. 2 der UN-Charta eine Entscheidung getroffen, die für die internationalen Beziehungen, insbesondere für die künftige Rolle von Atomwaffen, von großer Bedeutung sein kann. Die Kernaussage des Richterspruches (»advisory opinion«) lautet: Die Androhung des Einsatzes und der Einsatz von Atomwaffen verstoßen generell gegen das Völkerrecht und im besonderen gegen die Regeln des humanitären Kriegsvölkerrechts.

A. Es gibt weder im Völkergewohnheitsrecht noch im Völkervertragsrecht eine spezifische Ermächtigung zur Androhung oder zum Einsatz von Atomwaffen. (einstimmig)

B. Weder im Völkergewohnheitsrecht noch im Völkervertragsrecht gibt es eine umfassende und weltweit geltende Rechtsnorm, die ausdrücklich die Androhung oder den Einsatz von Atomwaffen als solche verbietet. (Abstimmungsergebnis: 11 zu 3 Richterstimmen)

C. Ein Androhen oder ein Einsetzen von Atomwaffen, das gegen das Gewaltanwendungsverbot des Art. 2 Ziff. 4 der UN-Charta oder gegen die sich aus Art. 51 der UN-Charta ergebenden Anforderungen verstoßen würde, wäre völkerrechtswidrig. (einstimmig)

D. Ein Androhen des Einsatzes oder ein Einsetzen von Atomwaffen müßte mit den Anforderungen vereinbar sein, die sich aus dem für bewaffnete Konflikte geltenden Völkerrecht, insbesondere aus den Prinzipien und Regeln des sog. humanitären (Kriegs-)Völkerrechts und aus den Verpflichtungen aus abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträgen und anderen Übereinkünften ergeben, die speziell Atomwaffen betreffen. (einstimmig)

E.(1) Aus den oben (unter A. bis D.) erwähnten Anforderungen ergibt sich, daß die Androhung und der Einsatz von Atomwaffen generell gegen diejenigen Regeln des Völkerrechts verstoßen würden, die für bewaffnete Konflikte gelten, insbesondere gegen die Prinzipien und Regeln des humanitären Kriegs-Völkerrechts.

E.(2) Allerdings kann der Gerichtshof angesichts der gegenwärtigen Lage des Völkerrechts und angesichts des ihm zur Verfügung stehenden Faktenmaterials nicht definitiv die Frage entscheiden, ob die Androhung oder der Einsatz von Atomwaffen in einer extremen Selbstverteidigungssituation, in der die Existenz eines Staates auf dem Spiele stünde, rechtmäßig oder rechtswidrig wäre. (Abstimmungsergebnis: 7 zu 7, wobei die Stimme des Präsidenten den Ausschlag gab).

F. Es besteht eine völkerrechtliche Verpflichtung, in redlicher Absicht Verhandlungen zu führen und zum Abschluß zu bringen, die zu nuklearer Abrüstung

Konsequenzen des Richterspruchs?

In der Bundesrepublik Deutschland sind nach Art. 25 GG die »allgemeinen Regeln des Völkerrechts«, zu denen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jedenfalls das Völkergewohnheitsrecht und damit auch die vom IGH in seiner Entscheidung herangezogenen Grundsätze des sog. humanitären Kriegsvölkerrechts gehören, »Bestandteil des Bundesrechtes«, das vom Gesetzgeber, von der Regierung, der Verwaltung und den Gerichten strikt zu beachten ist (Art. 20 Abs. 3 GG); sie "gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes".

Für den Bereich der Bundeswehr ist darüber hinaus spezialgesetzlich in § 10 Abs. 4 des deutschen Soldatengesetzes bestimmt, dass Vorgesetzte "Befehle nur … unter Beachtung der Regeln des Völkerrechts, der Gesetze und der Dienstvorschriften erteilen" dürfen. Mit anderen Worten: In der Bundeswehr dürfen keine Befehle erteilt werden, die gegen geltendes Völkerrecht verstoßen. Von daher lässt sich feststellen: Was der Internationale Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 8. Juli 1996 als geltendes Völkerrecht festgestellt hat, darf jedenfalls im Rechtsstaat Bundesrepublik Deutschland gerade auch von Verfassung wegen nicht ignoriert werden. Geltendes Völkerrecht bindet nicht nur alle Verfassungsorgane und die Gerichte, sondern auch alle militärischen Vorgesetzten und alle Soldaten.

Wie sich aus der vom Bundesverteidigungsminister vorgelegten »Konzeptionellen Leitlinie zur Weiterentwicklung der Bundeswehr« vom 12.Juli 1994 ergibt, werden im Rahmen der »Krisenreaktionskräfte« der Bundeswehr u.a. in der Luftwaffe 6 fliegende Staffeln (mit Tornado-Flugzeugen) für … nukleare Teilhabe" bereitgehalten. Diese Tornadoflugzeuge sollen im Krisenfalle "als Trägersysteme dem Bündnis zur Verfügung"gestellt werden. Mit anderen Worten: Die Einsatzplanung sieht vor, dass im Rahmen der »nuklearen Teilhabe« ggf. deutsche Tornadoflugzeuge mit (amerikanischen, britischen oder französischen) Atomwaffen beladen und von deutschen Piloten und Besatzungen zu Einsatzorten geflogen werden.

Damit stellt sich nicht nur die Frage, wie eine solche Einsatzplanung mit dem völkerrechtlich wirksamen Verzicht Deutschlands auf jede unmittelbare oder mittelbare Verfügungsgewalt über Atomwaffen vereinbar sein kann, der sich aus dem Nichtweiterverbreitungsvertrag (Atomwaffensperrvertrag) und dem Zwei-Plus-Vier-Vertrag ergibt. Nach der IGH-Entscheidung vom 8. Juli d.J. ist darüber hinaus zu fragen, wie eine solche »nukleare Teilhabe« und darauf gerichtete Planungen und Übungen weiter aufrechterhalten werden können, wenn der Einsatz von Nuklearwaffen - wie nun festgestellt - generell völkerrechtswidrig ist.

Des weiteren stellt sich die Frage, ob die Entscheidung des IGH nicht auch Konsequenzen für die Stationierung und Lagerung von Atomwaffen haben muss. In Europa sind nach wie vor mehrere Hundert atomare Sprengköpfe gelagert, davon ein Großteil in Deutschland an den Standorten Büchel und Ramstein. Wenn nach der IGH-Entscheidung die Androhung und der Einsatz von Atomwaffen generell völkerrechtswidrig sind, dürfen dann weiterhin Atomwaffen an den Stationierungsorten für einen Einsatz bereitgehalten werden? Wird dadurch nicht einem Völkerrechtsbruch Vorschub geleistet?

Völkerrechtlich hat das »nach-nukleare Zeitalter« spätestens am 8. Juli 1996 begonnen.

Dr. Dieter Deiseroth ist Richter und einer der stellvertretenden Vorsitzenden der IALANA