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Amtsgericht Cochem verhandelt "Aufruf zur Befehlsverweigerung"

18.11.2004 

Wegen der Verteilung eines Aufrufs an alle Bundeswehrsoldaten des Jagdbombergeschwaders 33 (Büchel)" (Rheinland-Pfalz) vor dem Fliegerhorst in Büchel werden sich vier Atomwaffengegner am Dienstag, 23. November 2004, 14.00 Uhr, vor dem Amtsgericht Cochem (Ravenestr. 39, Sitzungssaal 100)verteidigen.

Sie sind angeklagt, Bundeswehrsoldaten zur Begehung von Straftaten aufgefordert zu haben. Das Amtsgericht Cochem ließ am 6. September 2004 eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Koblenz zur Hauptverhandlung zu. Alle nur denkbaren Verstöße gegen das Wehrstrafgesetz werden hier unter den Vorwurf des Aufrufs zu rechtswidrigen Taten summiert: eigenmächtige Abwesenheit (§ 15), Fahnenflucht (§ 16), Ungehorsam (§ 19), Gehorsamsverweigerung (§ 20), Meuterei (§ 27) und Verabredung zur Unbotmäßigkeit (§ 28).

In dem inkriminierten Aufruf wird gegen die völker- und grundgesetzwidrige nukleare Teilhabe der Bundeswehr" argumentiert. Gemäß dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs vom 8. Juli 1996 und nach Artikel 2 Nichtverbreitungsvertrag sei die Stationierung von Atomwaffen und die Bereitstellung von Trägermitteln in der Bundesrepublik Deutschland völkerrechtswidrig. Die nukleare Teilhabe" verstieße zudem gegen das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Artikel 2 Abs. 2, Satz 1 GG), sei folglich verfassungswidrig. Die in Büchel stationierten Bundeswehrsoldaten werden aufgefordert, sich nicht an der Wartung, Instandhaltung, an Einsatzübung und Bereithaltung der Tornado-Kampfflugzeuge zu beteiligen, insoweit sie als Trägermittel dem Einsatz von Atombomben dienten. Sie werden darauf hingewiesen, dass sie als Soldaten an Völkerrecht und Grundgesetz gebunden sind und dem entgegenstehende Befehle nicht befolgen dürfen.

Aufgabe des Gerichts wäre es gewesen, vor dem Erlass einer Anklageschrift dem Verdacht der bundesdeutschen Beteiligung an völkerrechts- und grundgesetzwidrigen Handlungen nachzugehen. Nun wird diese Sachfrage im Prozess zu klären sein. Wenn die nukleare Teilhabe rrechtswidrig ist, kann der Aufruf, sich nicht an Gesetzesbrüchen zu beteiligen, nicht strafbar sein.

Der Aufruf wurde bisher von 56 Personen als ErstunterzeichnerInnen bzw. UnterstützerInnen unterzeichnet (unter ihnen Konstantin Wecker und Prof. Dr. Joseph Weizenbaum). Im März und im Juni 2004 wurde er vor dem Fliegerhorst Büchel verteilt. Weitere Verteilaktionen sind geplant.

Martin Otto, einer der Angeklagten, wird wegen einer Zivilen Inspektion am 23. Mai in Büchel zudem einer Ladung zum Haftantritt in Gießen am 26. November Folge leisten.