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Rechtliche Informationen

für Aktive, die sich an den

von der Gewaltfreien Aktion Atomwaffen Abschaffen (GAAA)

organisierten Aktionen des Zivilen Ungehorsams beteiligen

zuletzt aktualisiert am 3.11.2020
von Martin Otto

 

1. Zunächst einmal: Was Ziviler Ungehorsam bedeutet


Als Zivilen Ungehorsam bezeichnen wir Aktionen des Gewaltfreien Widerstands, bei denen wir bewusst und in besonnener Weise gegen Gesetze, Verordnungen oder andere staatliche Maßnahmen verstoßen, wobei wir nicht versuchen, den möglichen juristischen Folgen aus dem Wege zu gehen.

Gewaltfrei nennen wir eine Widerstandsaktion, bei der wir keine körperliche Gewalt gegen Menschen androhen oder anwenden, auch und gerade dann nicht, wenn uns gegenüber Gewalt angewendet wird. Durch die AktionsteilnehmerInnen soll niemand festgehalten werden (es sei denn in persönlicher Notwehr oder Nothilfe) oder weggeschoben werden oder gar verletzt oder getötet werden. Außerdem darf das Aktionsziel nicht im Widerspruch stehen zu dem gesamtgesellschaftlichen Ziel der Gewaltfreiheit, nämlich einer repressionsfreien, sozialen Demokratie. (Zum Beispiel eine Sitzblockade mit der Forderung nach schärferen Gesetzen zur Abschiebung von Flüchtlingen wäre auch dann kein Gewaltfreier Widerstand, wenn die BlockiererInnen in der Aktion selbst keinerlei körperliche Gewalt anwendeten oder androhten.)

„Zivil“ bedeutet für uns beim Zivilen Ungehorsam: offen, ehrlich und freundlich, durchaus hartnäckig, aber nicht demütigend, nicht beleidigend, nicht hasserfüllt. Mit Offenheit meinen wir, dass wir jederzeit bereit sind zum Gespräch über die Motive für unser Handeln. Wir meinen damit auch, dass wir uns während und nach einer Aktion für unser Verhalten in aller Öffentlichkeit verantworten. Mit Offenheit meinen wir jedoch nicht, dass wir unbedingt die Planung jeder einzelnen gewaltfreien Aktion vorher der Gegenseite offenlegen müssen – und ihr damit womöglich die Wirkung nehmen.

Wenn wir uns während und nach einer Aktion des Zivilen Ungehorsams der juristischen Verfolgung nicht entziehen, sie womöglich sogar bewusst provozieren, so bedeutet das nicht, dass wir damit zugeben, rechtswidrig gehandelt zu haben. Wir begründen gegenüber der Justiz und der Öffentlichkeit, warum unser Ziviler Ungehorsam gerechtfertigt ist, und wir plädieren in der Regel auf Straffreiheit.

 

 

2. Beispiele für Aktionen des Zivilen Ungehorsams / Mögliche juristische Folgen / Erfahrungen der GAAA


a) Veranstalten von nicht angemeldeten und nicht genehmigten oder auch ausdrücklich verbotenen Versammlungen

Laut §14 des Versammlungsgesetzes (VersG) müssen öffentliche Versammlungen unter freiem Himmel bis spätestens 48 Stunden vor der Bekanntgabe vom Veranstalter bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Wenn du an einer nicht angemeldeten solchen Veranstaltung teilnimmst und dich trotz Aufforderung von Ordnungskräften nicht aus ihr entfernst, handelst du ordnungswidrig und kannst nach §113 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OwiG) mit einer Geldbuße belegt werden. Wenn du eine solche nicht angemeldete Versammlung veranstaltest oder leitest (oder die Polizei dich für VeranstalterIn oder LeiterIn hält), kannst du dich nach §26 VersG sogar strafbar machen.
Nicht strafbar sind allerdings Spontandemonstrationen.

Wenn wir versuchen wollen, Strafverfolgung wegen Verstoßes gegen das VersG zu provozieren, könnten wir so vorgehen: Wir versammeln uns unangemeldet zum Beispiel am Bücheler Militärgelände. Vorher haben alle oder viele von uns mit ihrer Unterschrift auf einem Zettel erklärt, dass wir gemeinsam VeranstalterInnen der Versammlung sind, und dass dies – da seit Tagen geplant – auch keine Spontandemonstration ist, und dass wir uns mit diesem Schriftstück selbst anzeigen. Fragt die Polizei nach dem Veranstalter, bekommt sie den Zettel mit den Selbstanzeigen überreicht.

Laut VersG werden Veranstalter oder Leiter einer solchen Versammlung mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bestraft.

Gegen den Verfasser dieser Zeilen liefen bisher vier Verfahren wegen Durchführung einer Versammlung ohne Anmeldung. Verurteilt wurde er allerdings in keinem der vier Verfahren: eines wurde in einer Gerichtsverhandlung gegen die Zahlung einer Geldbuße von 75 D-Mark eingestellt; ein anderes wurde schon vor einer möglichen Verhandlung durch die Staatsanwaltschaft wegen Geringfügigkeit ohne Auflagen eingestellt; von den beiden restlichen Verfahren hat er nie mehr etwas gehört, nachdem er Ladungen zur Vernehmung bei der Polizei nicht gefolgt war.

Ein anderer GAAA-Aktiver erhielt im November 2015 einen Strafbefehl über eine Geldstrafe von 2.400 Euro, weil er beschuldgt wurde,im Frühjahr 2015 der Veranstalter von 22 Blockadeaktionen in Büchel gewesen zu sein. Er legte Einspruch gegen den Strafbefehl ein. Nach einer Verhandlung im Amtsgericht Cochem am 22.6.2016, die an diesem Tag nicht beendet wurde, einigten sich die Prozessbeteiligten im Juli 2016 darauf, dass das Strafverfahren eingestellt wurde. Dem Beschuldigten wurde zur Auflage gemacht, 400 Euro an eine gemeinnützige Organisation zu zahlen, was er tat. Ein Solifonds erstattete ihm diesen Betrag. Die Kosten des Verfahrens einschließlich des Verteidigers trug die Staatskasse. Die Zahlung der 400 Euro bedeutete kein Schuldeingeständnis, es erfolgte auch keine Eintragung ins Führungszeugnis.

Im Dezember 2018 erhielt ein Aktiver, der den Behörden als Versammlungsleiter einer IPPNW-Aktion vom 18.6.2018 gemeldet worden war, einen Strafbefehl über 70 Tagessätze à 30 Euro, weil er nicht verhindert habe, dass bei der Aktion der Fliegerhorst Büchel blockiert wurde.  Er legte gegen den Strafbefehl Einspruch ein. so dass es am 26.6.2019 zu einer Verhandlung im AG Cochem kam. Dort wurde der Angeklagte zu 70 Tagessätzen à 40 Euro verurteilt. Dagegen legte er Berufung ein, so dass es zu einer Verhandlung im LG Koblenz kommen wird.

Im Juni und im August 2019 wurden zwei Ermittlungsverfahren eingeleitet gegen zwei Aktive, denen zur Last gelegt wird, sie hätten am 23.5.2019 bzw. am 29.7.2019 jeweils eine nicht angemeldete Versammlung (Blockade des Pazifik-Netzwerks bzw. Aktion von QuäkerInnen) vor der Haupteinfahrt des Fliegerhorsts Büchel durchgeführt. Beide Verfahren wurden von der Staatsanwaltschaft eingestellt, ohne dass es zu einem Strafbefehl oder einer Anklageschift gekommen wäre. Die StA schrieb, sie sei jeweils von einem "einmaligen Fehlverhalten" ausgegangen – im Wiederholungsfall müsse mit einer Bestrafung gerechnet werden.

Im Januar 2020 erhielt eine Aktive einen Strafbefehl über 50 Tagessätze à 60 Euro, weil sie am 10.7.2019 als Leiterin einer Versammlung auf dem Verkehrkreisel vor dem Büchel-Haupttor Auflagen nicht befolgt habe. Einer Ladung zur Anhörung bei der Polizei ihres Heimatorts folgte sie nicht. Sie legte gegen den Strafbefehl Einspruch ein und betraute einen Rechtsanwalt mit der Vertretung ihrer Interessen in dieser Sache. Das Amtsgericht Cochem hat am 8.6.2020 über ihren Einspruch verhandelt und das Verfahren ohne Auflagen auf Kosten der Staatskasse eingestellt.

Im August 2020 erhielt ein Aktiver von der Polizei Cochem einen Anhörungsbogen, da ihm der Vorwurf gemacht werde, bei einer Mahnwache in Büchel am 15.7.2020 als Leiter die Straftat "Verstoß gegen das Versammlungsgesetz" begangen zu haben: Er habe eine spontane Versammlung angemeldet, die aber nicht spontan gewesen sei.

 


b) Sitzblockaden, ohne oder mit Einhaken oder Anketten

Wenn du dich an einer gewaltfreien Sitzblockade beteiligst, die eine Verkehrsbehinderung bezweckt, kann das von der Rechtsprechung als Ordnungswidrigkeit, unter Umständen aber auch als Straftat angesehen werden. Letzteres wird z.B. der Fall sein, wenn sich die Blockierenden anketten oder technische Hindernisse schaffen, oder wenn die Blockade länger als ein paar Minuten dauert und kein zumutbarer Umweg für die Blockierten zur Verfügung steht. In solchen Fällen musst du mit einer Verurteilung wegen Nötigung nach §240 des Strafgesetzbuchs (StGB) rechnen. Darüber hinaus ist es möglich, dass die Polizei, nachdem sie dich bei einer Blockade geräumt hat, dir eine Rechnung über die Polizeieinsatzkosten schickt. Wenn sich die BlockiererInnen bei der Räumung gegenseitig einhaken, kann auch das als Straftat gewertet werden, nämlich als Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§113 StGB).

Die GAAA hat bis 2014 acht Blockadeaktionen (mit)organisiert, fünf in Büchel und drei am EUCOM in Stuttgart. Darüberhinaus hat im ersten Halbjahr 2015 das Projekt "büchel65" 27 Blockadeaktionen in Büchel "in Kooperation mit der GAAA" (wie es im "büchel65"-Mobilisierungsflyer hieß) organisiert: in den 65 Tagen zwischen dem 26.3. und dem 29.5.2015. Ab 2016 fanden in Büchel zahlreiche weitere Blockadeaktionen statt, die von der Kampagne "Büchel ist überall! - atomwaffenfrei.jetzt" organisiert wurden. Die GAAA ist eine von über 50 Mitgliedsorganisationen dieser Kampagne.

 

Bei der ersten Büchel-Blockade in 2003 wurden drei (von neun) Toren des Fliegerhorsts blockiert. Die Polizei ließ die BlockiererInnen an zwei Toren unbehelligt und räumte nur die am dritten Tor von der Fahrbahn, stellte aber nicht ihre Personalien fest. Die Aktion hatte also keine juristischen Folgen.

 

Nach der ersten EUCOM-Blockade mussten die BlockiererInnen je 31,70 Euro an Polizeieinsatzkosten zahlen. Nach der zweiten erhielten zwei Teilnehmer wegen Veranstaltens einer verbotenen Versammlung Strafbefehle, wurden aber in der Gerichtsverhandlung rechtskräftig freigesprochen. Nach der dritten EUCOM-Blockade wurden zwei Nötigungs-Strafverfahren eingeleitet, dann aber als „Bagatellsachen“ eingestellt. Außerdem gab es auch hier Polizeieinsatzkosten-Bescheide; die Betroffenen legten Widersprüche ein; diesen wurde stattgegeben.

 

Bei der zweiten Blockade in Büchel wurden am 11./12. August 2013 alle neun Tore für knapp 24 Stunden blockiert. In dieser Zeit gab es nur ein Mal eine Räumung an einem Tor, das nur für FußgängerInnen benutzbar war; es wurde niemand festgenommen. Nur einer von uns wurde wegen der Aktion strafverfolgt, jedoch nicht, weil er an der Blockade teilgenommen hatte, sondern weil er vorher mit Flugblättern zur Teilnahme aufgerufen hatte. Das wurde in einer ersten Gerichtsverhandlung als Aufruf zu Straftaten gewertet (siehe auch unten Abschnitt e, letzter Absatz). Das Gericht sah die Blockade unter anderem wegen der so genannten "Zweite-Reihe-Rechtsprechung" als strafbare Nötigung an. Diese besagt folgendes: Die Sitzblockade vor einem einzelnen Fahrzeug bedeutet eine psychische Einwirkung auf die Fahrerin/den Fahrer. Es ist keine unüberwindbare physische Einwirkung, denn theoretisch könnte das blockierte Fahrzeug über die Sitzenden hinwegfahren. Die psychische Einwirkung kann nicht als Gewalt und folglich nicht als Nötigung ausgelegt werden. Ist jedoch ein zweites Fahrzeug betroffen und evtl. auch weitere Fahrzeuge, die hinter dem blockierten ersten halten müssen, so stellt das erste Fahrzeug für die dahinter stehenden ein unüberwindbares physischesHindernis dar. Eine solche Blockade wird laut Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als gewalttätiges Einwirken gewertet und somit als Nötigung und somit als Straftat. Das Bundesverfassungsgericht hat diese "Zweite-Reihe-Rechtsprechung" im März 2011 bestätigt. Trotzdem wurde keineR der BlockiererInnen vom 11./12.8.2013 strafverfolgt, denn die Polizei hatte keine Personalien von Blockierenden aufgenommen.

 

Nach der dritten Blockade in Büchel am 6.8.2014 wurde gegen einen der BlockiererInnen, der als einziger an ein Zufahrstor angekettet war, ein Strafverfahren wegen Nötigung eingeleitet. Der Betreffende hat der GAAA mitgeteilt, dass dieses Verfahren mit anderen Strafverfahren, die andernorts gegen ihn eingeleitet worden sind, zusammengelegt worden sei. Ob es ein Urteil gab, hat er nicht mehr mitgeteilt.

 

Wegen der vierten Blockade in Büchel am 8.8.2014 gab es gegen die einzige Aktivistin, die der Aufforderung der Polizei zum Verlassen der Fahrbahn nicht folgte, sondern sich wegtragen ließ, ein Nötigungsverfahren. Deswegen erhielt sie auch, weil sie noch nicht 21 Jahre alt war, eine Ladung ins Jugendamt ihres Wohnorts. Sie folgte der Ladung, sprach mit einer Frau von der Jugendgerichtshilfe – und erfuhr wenig später, ihr Verfahren sei eingestellt worden.

 

Die fünfte Blockade in Büchel fand an einem Wochenendtag im August 2014 statt; sie wurde nicht von der Polizei geräumt und es gab keine rechtlichen Folgen für die TeilnehmerInnen.

 

Wegen der Blockaden in Büchel, die von "büchel65" organisiert wurden (27 Aktionen zwischen dem 26.3. und 29.5.2015) und die ab 2016 von der Kampagne "Büchel ist überall! - atomwaffenfrei.jetzt" organisiert wurden, gab es keine juristischen Konsequenzen für TeilnehmerInnen, obwohl es in einigen Fällen zu polizeilichen Räumungen und Personalien-Feststellungen kam. Bei der Abschlussaktion von "büchel65" ("Zahnbürstenblockade") am 29.5.2015 wurden sogar 22 Teilnehmende festgenommen, für rund fünfeinhalb Stunden in einen Gefängnisbus eingesperrt und einzeln einem Richter vorgeführt. Trotzdem wurden die eingeleiteten Nötigungsverfahren später wegen Geringfügigkeit und ohne Auflagen eingestellt. Bei einer Blockade mehrerer Zufahrten des Bücheler Fliegerhorsts am frühen Morgen des 27.3.2017 erhielten acht am Haupttor geräumte BlockiererInnen Platzverweise (siehe unten Punkt 7). Als nach Beendigung der Aktion alle TeilnehmerInnen noch einmal zu einem Abschlusskreis auf dem Verkehrskreisel vor dem Haupttor zusammenkamen, wurden sie (20-30 Leute) von der Polizei eingekesselt. Sie wurden einzeln aus dem Kessel herausgeführt, wurden durchsucht und fotografiert, es wurden ihre Personalien notiert und Platzverweise ausgesprochen. Die meisten wurden nach dem Ende der ca. anderthalbstündigen Prozedur entlassen, aber sieben der acht, die am frühen Morgen schon Platzverweise erhalten und nun beim Abschlusskreis dagegen verstoßen hatten, blieben in Gewahrsam. Eine von ihnen, eine Minderjährige, wurde nach ca. 4 Stunden aus dem Gewahrsam in Cochem entlassen, die anderen sechs wurden zur Polizei nach Koblenz gefahren und dort erst nach ca. 8 Stunden entlassen. Aber auch wegen der Aktion an diesem 27.3.2017 gab es für niemanden juristischen Konseqenzen.

Juristische Konseqenzen gibt es für eine Unterstützerin einer Blockade von Tor 1 des Bücheler Fliegerhorsts durch Menschen von "Stopp Airbase Ramstein", die für einen Tag, den 28.6.2019, nach Büchel gekommen waren. Die Unterstützerin erhielt Anfang März 2020 per Strafbefehl eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen und legte dagegen Einspruch ein. Ihr wird vorgeworfen, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte geleistet zu haben – Polizisten waren gegen sie handgreiflich geworden.Über ihren Einspruch gegen den Strafbefehl soll am 4.11.2020 im Amtsgericht Cochem verhandelt werden.

Übrigens kann auch schon das Trainieren von Blockade-Taktiken als rechtswidrig angesehen werden. Jedenfalls hat das Verwaltungsgericht Aachen in einem Urteil, das im Juli 2011 veröffentlicht wurde, so entschieden. Damals hatte der Aachener Polizeipräsident eine Versammlung verboten, in der Blockaden einer Kundgebung von Rechtsextremen trainiert werden sollten. Das Gericht gab ihm recht.


c) Aufstellen von nicht angemeldeten Informationsständen

Während das Verteilen von Flugblättern weder anmelde- noch genehmigunspflichtig ist, muss für das Aufstellen von Info- und Büchertischen eine Sondernutzungserlaubnis eingeholt werden. Wird das versäumt, kann das als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.


d) Betreten militärischer Anlagen / Eindringen in „befriedetes“ Besitztum / Zaun-Zerschneiden

Wenn du entgegen einem Verbot militärisches Gebiet betrittst, das durch Schilder gekennzeichnet, aber nicht „befriedet“ (das heißt: umzäunt oder ummauert) ist, und wenn du dich trotz Aufforderung nicht daraus entfernst, musst du mit einer Geldbuße rechnen. Dringst du in befriedetes Besitztum ein, wird das als Straftat angesehen, nämlich als Hausfriedensbruch (§123 StGB). Wenn du, z.B. um das Eindringen zu ermöglichen, auch noch einen Zaun aufschneidest oder niederreißt, kommt die Straftat der Sachbeschädigung hinzu (§303 StGB). Beim Besetzen der Start- und/oder Landebahn eines Fliegerhorsts kann dir auch noch der Vorwurf des "gefährlichen Eingriffs in den Luftverkehr" (§315 StGB) gemacht werden.

In Büchel hat die GAAA zwischen 1997 und 2009 acht Mal (und außerdem im nahe gelegenen Cochem-Brauheck ein Mal) Go-In-Aktionen – auch „Zivile Inspektionen“ genannt – organisiert, die Strafverfolgung wegen Hausfriedensbruchs und/oder Sachbeschädigung zur Folge hatten. Am 9.8.2016 hat ein einzelner GAAA-Aktiver den Militärzaun aufgeschnitten, ohne das Fliegerhorst-Gelände zu betreten. Wegen all dieser Aktionen sind mindestens 46 Mal Strafbefehle und 8 Mal Anklageschriften gegen AktionsteilnehmerInnen ergangen. 38 Mal wurden Geldstrafen rechtskräftig und 6 Mal Freiheitsstrafen ohne Bewährung. Ein paar wenige Verfahren wurden eingestellt; Freisprüche gab es nicht. Die Geldstrafen beliefen sich auf Beträge zwischen 15 und 40 Tagessätzen, die Freiheitsstrafen auf die Dauer zwischen 4 und 6 Wochen.

Am 12.9.2016 sind neun Leute in einer vom "Jugendnetzwerk für politische Aktionen - JunepA" organisierten Aktion durch den Zaun (ohne ihn aufzuschneiden) auf die Start- und Landebahn gelangt, die sie für etwa 90 Minuten besetzt haben. Acht von ihnen erhielten Anklageschriften mit dem Vorwurf des Hausfriedensbruchs. Im Amtsgericht Cochem sind sieben von ihnen zu Geldstrafen von je 30 Tagessätzen verurteilt worden, die achte Person zu 60 Tagessätzen, weil sie zusätzlich des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte schuldig gesprochen worden ist. Sechs der Verurteilten haben Berufung eingelegt und die "Prozesskampagne Wider§pruch" gegründet. Die Berufungen der sechs wurden in zwei Verhandlungen im Landgericht Koblenz verworfen. Dagegen legten fünf von ihnen Revision ein. Die Geldstrafe des sechsten (30 Tagessätze) wurde rechtskräftig und er "verkaufte" alle Tagessätze im Januar 2020, d.h. SympathisantInnen übernahmen einzelne Tagessätze für ihn und zahlten an seiner Stelle in die Justizkasse ein. Die Revisionsanträge der fünf anderen wurden vom Oberlandesgericht (OLG) Koblenz abgewiesen, d.h. ihre Geldstrafen von je 30 Tagessätzen wurden rechtskräftig. Zwei von ihnen haben am 9.11.2018 dagegen eine Verfassungsbeschwerde eingelegt, die drei anderen taten dasselbe am 18.5.2020. Im Juni 2020 beschloss das Bundesverfassungsgericht, die Beschwerden, die 2018 eingelegt worden waren, nicht zur Entscheidung anzunehmen – ohne Begründung. Wegen der in zwei Entscheidungen des OLG rechtskräftig gewordenen Geldstrafen haben zwei der Verurteilten ihre Tagessätze komplett "verkauft", die drei anderen teilweise: Eine der drei hat ihre Reststrafe von 8 Tagen vom 21. bis 28.3.2019 im Gefängnis "abgesessen", die zwei anderen wollen Reststrafen noch in 2020 "absitzen".

Am 13.7.2017 gingen eine Aktivistin und ein Aktivist, beide aus den USA, durch den leicht zu öffnenden provisorischen Zaun am Verkehrskreisel vor dem Fliegerhorst-Haupttor etwa 100 Meter in den Militärischen Sicherheitsbereich hinein und gelangten bis zum eigentlichen Haupttor, wo sie von Wachsoldaten festgesetzt wurden. Die herbeigerufene Polizei stellte ihre Personalien fest und entließ sie an Ort und Stelle wieder. Ebenso erging es ca. 30 AktivistInnen, die drei Tage später ein ähnliches Go-In unternahmen, wobei allerdings einige von ihnen durch ein überaschender Weise offenes Fußgängertor bis zu 100 Meter hinter das Haupttor gelangten. Die Aktion am 13.7.17 hatte anscheinend keine juristischen Folgen für die Eindringlinge. Wegen der Aktion am 16.7.17 warf die Bundeswehr den Eindringlingen das Begehen einer Ordnungswidrigkeit (unbefugtes Betreten eines Militärischen Sicherheitsbereichs) vor und sandte ihnen im Sommer und Herbst 2018 deswegen Anhörungsbögen, auf denen sie zu dem Vorwurf Stellung nehmen können. Im Februar 2019 versandte die Bundeswehr deswegen Bußgeldbescheide in Höhe von jeweils 150 Euro plus 28 Euro Verfahrenskosten. Zwei Aktive haben das Bußgeld bezahlt, die anderen haben Einspruch eingelegt. Im August 2019 wurden die Owi-Verfahren gegen drei Aktive, die Einspruch eingelegt hatten, wegen Verjährung eingestellt (wahrscheinlich auch die Verfahren gegen alle anderen, die Einspruch eingelegt haben).

In der Nacht vom 17. auf den 18.7.2017 unternahmen vier US-AktivistInnen und ein Deutscher in der Nähe des Haupttors ein Go-In, wobei sie vier Mal Zäune aufschnitten. Sie verbrachten mehr als eine Stunde unentdeckt auf dem mit Erde bedeckten Dach eines Bunkers, wurden dann von Bundeswehrsoldaten in Gewahrsam genommen, durchsucht und fotografiert, dann vor dem Fliegerhorst der Polizei übergeben und dort entlassen. Die Ermittlungsverfahren gegen die vier AmerikanerInnen wurden im folgenden Monat "wegen geringer Schuld und fehlenden öffentlichen Interesses" eingestellt, der Deutsche jedoch erhielt eine Anklageschrift, in der ihm Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch zur Last gelegt wurden. Im Amtsgericht Cochem wurde er zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt, wogegen er Berufung einlegte. Unterdessen haben die nicht strafverfolgten US-AktivistInnen bei der Staatsanwaltschaft Koblenz vergeblich darauf gepocht, ebenfalls angeklagt zu werden. In der Berufungsverhandlung hat das Landgericht Koblenz die Strafe von 40 auf 25 Tagessätze heruntergesetzt. Der Angeklagte hat dann Revision eingelegt, die im April 2019 vom Oberlandesgericht Koblenz abgewiesen wurde. Damit war seine 25-Tagessätze-Geldstrafe rechtskräftig. Von dieser Strafe hat er 10 Tagessätze durch eine demonstrative 10tägige Ersatzfreiheitsstrafe getilgt. Für die verbliebenen 15 Tagessätze wurde er aus dem Gefängnis freigekauft mit Spenden, die zu diesem Zweck von SympathisantInnen auf ein GAAA-Konto eingezahlt worden waren.

Weitere Go-In-Aktionen hat es in Büchel am 18. Juni, am 11. und 15. und 23. Juli sowie am 6. August 2018 gegeben. Bei dreien dieser fünf Aktionen wurden Militärzäune aufgeschnitten. Wegen der Aktion am 18.6.2018 haben 7 TeilnehmerInnen Bußgeldbescheide wegen unerlaubten Betretens von Militärgelände erhalten. Von ihnen hat einer das Bußgeld bezahlt, ohne Einspruch eingelegt zu haben. Die anderen 6 haben Einspruch eingelegt, aber einer von ihnen hat seinen Einspruch zurückgenommen, so dass auch sein Bußgeld rechtskräftig wurde. Die erste der 5 anderen hatte Verhandlung im Amtsgericht Bonn, wo ihr Verfahren aus Mangel an Beweisen auf Kosten der Staatskasse eingestellt wurde. Danach wurden mindestens zwei weitere Verfahren eingestellt, möglicherweise aber auch alle vier verbliebenen Verfahren (zwei Betroffene haben sich nicht mehr zurückgemeldet). Wegen der Aktion vom 15.7.2018, bei der 18 TeilnehmerInnen durch 5 Löcher im Zaun in den Fliegerhorst gelangt sind, sind im Mai 2019 elf Strafbefehle des Amtsgerichts Cochem über Geldstrafen von jeweils 30 Tagessätzen wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung ergangen. Alle elf Betroffene haben Einsprüche eingelegt. Die erste Verhandlung deswegen fand  am 22.1.2020 im Amtsgericht Cochem statt. Vier der AktionsteilnehmerInnen wurden dort zu Geldstrafen von je 30 Tagessätzen verurteilt und legten dagegen Berufung ein. Drei weitere sind am 11.5.2020 in demselben Gericht ebenfalls zu Geldstrafen von je 30 Tagessätzen verurteilt worden, eine davon wurde rechtskräftig. Weitere drei Weitere sind am 10.6.2020 in demselben Gericht ebenfalls zu Geldstrafen von je 30 Tagessätzen verurteilt worden. Auch hiervon wurde eine Strafe rechtskräftig, die Betroffene erhielt im August 2020 eine Kostenrechnung über 440 Euro (300 Euro Geldstrafe plus 140 Euro Verfahrenskosten), sie teilte mit, dass sie nicht bezahlen wolle. Die beiden anderen, die Berufung gegen die Verurteilungen am 10.6.2020 eingelegt hatten, wurden für den 8.10.2020 zur Berufungsverhandlung ins Landgericht Koblenz geladen. Die elfte Person scheint (absichtlich?) "vergessen" worden zu sein. Ein zwölfter Aktionsteilnehmer, der in den USA lebt, erfuhr erst im Mai 2020 davon, dass bereits im Juli 2019 gegen ihn ein Strafbefehl ergangen ist. Gegen ihn wurde eine Gesamtgeldstrafe von 50 Tagessätzen wegen dieser Aktion sowie wegen des Go-Ins vom 6.8.2018 verhängt. Die erste Berufungsverhandlung wegen der Aktion vom 15.7.2018 gab es am 4.8.2020 im Landgericht Koblenz, wo eine am 11.5.2020 im Amtsgericht Cochem ergangene Verurteilung gegen einen Aktivisten bestätigt wurde. Den 7 TeilnehmerInnen des Go-Ins am 23.7. ist neben Hausfriedensbruch zunächst auch noch Sachbeschädigung und "gefährlicher Eingriff in den Luftverkehr" vorgeworfen worden, jedoch sind diese beiden Vorwürfe später fallen gelassen worden. Die Ermittlungsverfahren gegen 2 Teilnehmerinnen wurden eingestellt, weil sie "Ersttäterinnen" gewesen seien. Die 5 anderen erhielten Strafbefehle und wurden am 12.12.2018 im Amtsgericht Cochem wegen Hausfriedensbruchs zu Geldstrafen verurteilt: vier zu 30 Tagessätzen und einer (ein "Wiederholungstäter") zu 60 Tagessätzen. Alle 5 legten Berufung ein. Das Landgericht Koblenz wies am 19.2.2020 die Berufungen zurück, setzte aber die Strafe für den "Wiederholungstäter" auf 30 Tagessätze herunter, weil seine Verurteilung wegen einer anderen Aktion noch nicht rechtskräftig gewesen war. Die Strafe dieses Aktivisten wurde rechtskräftig, die vier anderen gingen in Revision ans Oberlandesgericht Koblenz. Dort wurden die Revisionsanträge im Juli 2020 abgewiesen, also waren auch diese vier Strafen rechtskräftig geworden. Die vier im OLG Verurteilten legten am 24.8.2020 in Karlsruhe Verfassungsbeschwerde ein. Wegen der Aktion am 6.8.2018 gab es einen Strafbefehl, der ein paar Zeilen weiter oben schon erwähnt wurde.

In 2019 hat es bis Ende Juli acht weitere Go-In-Aktionen in Büchel gegeben. Am 30.4. untergruben 5 Aktive den inzwischen errichteten provisorischen "Bauzaun", zwängten sich drunter durch und verblieben zwischen diesem und dem dahinter befindlichen alten Maschendrahtzaun. Gleichzeitig wurden an einer anderen Stelle beide Zäune sowie auch die dahinter liegenden Natodrahtrollen durchschnitten und 12 andere Aktive gingen durch die Löcher in den Zäunen auf das Fliegerhorstgelände. Alle 17 Aktive erhielten Strafbefehle (über Geldstrafen zwischen 25 und 50 Tagessätzen), einer legte keinen Einspruch ein und "verkaufte" zum größten Teil seine Tagessätze in einer Soliaktion (Sympathisierende zahlten an seiner Statt Teile seiner Strafe in die Justizkasse ein), ein anderer zog seinen Einspruch zurück (beide Strafbefehle über 30 Tagessätze wurden damit rechtskräftig), die anderen 15 haben Einspruch eingelegt und diese aufrecht erhalten.  Die 5, die den "Bauzaun" untergraben hatten, haben ihren ersten Verhandlungstag im Amtsgericht Cochem am 3.6.2020 gehabt. Die Verhandlung wurde nach knapp zwei Stunden unterbrochen und am 19.6. fortgesetzt. Sie endete mit Verurteilungen zu Geldstrafen zwischen 30 und 60 Tagessätzen. Vier der fünf Verurteilten legten Berufung ein, eine der vier zog die Berufung aber zurück. In der Verhandlung mit den anderen drei Angklagten am 20.8.2020 im Landgericht Koblenz wurden die Berufungen abgewiesen, die Geldstrafen von 3x30 und 2x60 Tagessätzen sind somit für alle 5, die den "Bauzaun" untergraben hatten, rechtskräftig geworden. Von den 10 anderen hatten 3 eine Verhandlung im Amtsgericht Cochem am 24.6.2020. Zwei von ihnen wurden zu Geldstrafen verurteilt, sie legten Berufung ein, das Verfahren des dritten wurde abgetrennt, weil er zum "Tathergang" nicht aussagen wollte, einen neuen Verhandlungstermin hat er noch nicht. Die übrigen 7 haben 7 Verhandlungstermine in Cochem am 4.+11.+16.+18.+25. Nov. und am 2.+9. Dez. 2020. Im Juni 2020 hat ein weiterer Aktivist, der am 30.4.2019 nicht am Militärgelände, aber an der Aktionsvorbereitung beteiligt war und Werkzeug zur Verfügung gestellt hatte, eine Selbstanzeige wegen "Beihilfe" zur – vermeintlichen – Straftat bei der Staatsanwaltschaft Koblenz eingereicht. Sieben andere Go-Ins gab es am 10.7. (2) und 14.7. und 16.7. (2) und 22.7. und 27.7.; bei zweien davon wurden zwei Zäune aufgeschnitten, bei zweien wurde der äußere Zaun aufgeschnitten und bei den drei anderen wurde nichts beschädigt. Wegen des Go-Ins am Nachmittag des 10.7. hat eine Aktivistin im Mai 2020 einen Strafbefehl über 30 Tagessätze wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung erhalten und dagegen Einspruch eingelegt. Darüber soll im Amtsgericht Cochem am 7.12.2020 verhandelt werden.Wegen Teilnahme am Go-In vom 14.7. und am zweiten Go-In des 16.7. erhielt eine Aktivistin im Juni 2020 einen Strafbefehl über 100 Tagessätze und legte Einspruch ein. Wegen des zweiten Go-Ins vom 16.7. erhielt ein Aktivist ebenfalls im Juni 2020 einen Strafbefehl über 60 Tagessätze, auch er legte Einspruch ein. Darüber soll im Amtsgericht Cochem auch am 7.12.2020 verhandelt werden.

Bisher (Stand 23.6.2020) waren 12 Mal gewaltfreie Aktive im Gefängnis, weil sie wegen Go-In- und/oder Zaunschneide-Aktionen in Büchel verurteilt worden waren. 9 Verurteilte haben Verfassungsbeschwerden eingelegt. In 6 Fällen hat das Bundesverfassungsgericht beschlossen, die Beschwerden nicht zur Entscheidung anzunehmen; die 3 anderen Beschwerden wurden erst am 18.5.2020 in Karlsruhe eingereicht.


e) Öffentliches Aufrufen zu Handlungen, die der Staat als Straftaten werten kann

Im §111 StGB heißt es, dass es eine Straftat ist, öffentlich in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften zu einer rechtswidrigen Tat aufzurufen. Entsprechend heißt es im §116 OwiG, dass es eine Ordnungswidrigkeit ist, zu einer mit Geldbuße bedrohten Handlung öffentlich aufzufordern.

Vor der Go-In-Aktion im August 1999 haben wir ein von rund 60 Leuten unterzeichnetes Flugblatt mit dem Titel „Aufruf zur gewaltfreien Abrüstung“ verbreitet, womit öffentlich dazu aufgefordert wurde, in einer Entzäunungsaktion einige Meter des Bücheler Militärzauns zu entfernen. Diese eindeutige Aufforderung zur Sachbeschädigung wurde von den Behörden ignoriert. Auch als eine der UnterzeichnerInnen Selbstanzeige erstattete, erfolgte keine Reaktion. – Zwei Jahre später wurde wegen einer weiteren „Zivilen Inspektion“ in Büchel der damalige Koordinator der GAAA zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen wegen öffentlicher Aufforderung zu Straftaten verurteilt. Er legte Berufung ein. In der zweiten Instanz wurde die Verurteilung aufgehoben und in eine Verwarnung mit Strafvorbehalt – 30 Tagessätze auf zwei Jahre Bewährung – umgewandelt. – Drei weitere Jahre später wurden an die Bundeswehrsoldaten in Büchel Flugblätter mit einem Aufruf zur Befehlsverweigerung verteilt. Vier FlugblattverteilerInnen wurden vom Amtsgericht Cochem zu Strafen zwischen 40 Tagessätzen Geldstrafe und zwei Monaten Freiheitsstrafe ohne Bewährung verurteilt. Zwei der vier wurden in späteren Instanzen aber freigesprochen, der dritte bekam seine Geldstrafe „im Gnadenwege“ erlassen, und der vierte saß einen Monat seiner zweimonatigen Haftstrafe ab, bevor er begnadigt und vorzeitig entlassen wurde. – Wegen Aufrufs zur Go-In-Aktion in Büchel vom 7.8.2009 wurden zwei GAAA-Aktive angeklagt: Das Amtsgericht Leonberg sprach die GAAA-Koordinatorin „mangels Beweisen“ frei, verurteilte jedoch den Webadministratoren zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen.

 

Wegen Aufrufs zur Blockade in Büchel am 11./12. August 2013 (siehe auch oben Abschnitt b, 3. Absatz) wurde einer von uns strafverfolgt wegen öffentlicher Aufforderung zur Nötigung. Im Amtsgericht Koblenz wurde er in 1. Instanz zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. Er legte dagegen Berufung ein. In der 2. Instanz sprach ihn das Landgericht Koblenz frei. Gegen den Freispruch legte die Staatsanwaltschaft Revision ein. Diese wurde in der 3. Instanz vom Oberlandesgericht Koblenz abgelehnt, das heißt, der Betroffenen ist rechtskräftig freigesprochen. Von der Justiz unbehelligt blieben 36 Leute, die sich aus Solidarität mit dem Angeklagten im Herbst 2013 selbst angezeigt hatten, weil auch sie nachweislich zu derselben Aktion aufgerufen hatten. Interessanter Weise hatte das Verwaltungsgericht Koblenz zwei Monate vor der Verurteilung durch das Amtsgericht schon ganz anders als das Amtsgericht entschieden. Es verhandelte wegen der Klage des Aufrufers gegen die Stadt Koblenz, die es ihm verboten hatte, seine Aufruf-Flugblätter zu verteilen. Das Verwaltungsgericht entschied, dieses Verbot sei rechtswidrig gewesen, weil mit den Flugblättern nicht zu einer strafbaren Blockade aufgefordert worden sei. Diese Entscheidung ist rechtskräftig geworden und wurde auch später im Strafprozess verlesen, konnte die Amtsrichterin aber nicht von einer Verurteilung abhalten. Aber dieses Verurteilung hat ja – wie gesagt – keinen Bestand gehabt.

 

In den Jahren 2014/15/16 verteilte derselbe GAAA-Aktive mehrfach in Büchel und Umgebung Flugblätter, in denen er die SoldatInnen von Büchel aufforderte, Informationen im Zusammenhang mit der "Modernisierung" der Atombomben und über den Stand der Sicherheitsmaßnahmen zu veröffentlichen. Er wurde wegen öffentlichen Aufrufs zum Verrat von Dienstgeheimnissen angezeigt. Das Amtsgericht Cochem verurteilte ihn wegen der Flugblattverteilungen in 2014 zu einer Geldstrafe von 2.400 Euro und in einer späteren Verhandlung wegen der Verteilungen in 2015 noch einmal zu 1.200 Euro Geldstrafe. In der zweiten Verhandlung hatte die Anklagevertretung sogar auf eine Freiheitsstrafe auf Bewährung plädiert. Gegen beide Verurteilungen legten beide Seiten Berufung ein: der Angeklagte, weil er einen Freispruch erreichen wollte - die Staatsanwaltschaft, weil sie eine Freiheitsstrafe erreichen wollte. In der Berufungsverhandlung im Landgericht Koblenz forderte die StA dann zwar doch keine Haftstrafe, aber eine Geldstrafe von 140 Tagessätzen (4.200 Euro). Das Landgericht aber sprach den Angeklagten frei. Dagegen legte die StA Revision ein, zog diese aber wieder zurück, womit der Freispruch rechtskräftig wurde. Schließlich sprach das Amtsgericht Cochem den Angeklagten auch vom Vorwurf der Aufforderung zum Gehemnisverrat durch seine Flugblattverteilungen in 2016 frei.


f) Plakatieren und Bemalen von Flächen, an denen dies verboten ist

Sofern Plakate oder Aufkleber ohne Substanzverletzung wieder entfernt werden können und sofern keine Funktionsbeeinträchtigung stattfindet, ist dies keine Sachbeschädigung. Vielleicht wird es als Verunstaltung angesehen. Das wäre eine Ordnungswidrigkeit, die aber so gut wie nie verfolgt wird. Wahrscheinlich ist, dass diejenigen, die geklebt, gemalt, gesprüht oder dazu angestiftet haben, die Reinigungskosten in Rechnung gestellt bekommen.


g) „Abrüstung von unten“

Hierzu kann schon das Zerschneiden eines Militärzauns gezählt werden; davon war unter den Punkten d) und e) schon die Rede (Sachbeschädigung, Aufruf zur Sachbeschädigung). Auch das teilweise Zerstören einer Zugmaschine für Atomraketen in einer Schwäbisch Gmünder Kaserne im Jahr 1983 ist als Sachbeschädigung angeklagt worden und hat „nur“ zu Geldstrafen geführt. Denkbar wären hier auch Verurteilungen wegen „Sabotagehandlungen an Verteidigungsmitteln“ (§109e StGB) mit Freiheitsstrafen zwischen 3 Monaten und 5 Jahren gewesen.

 

h) Fotografieren von Militärgelände


Auf den Schildern "Militärischer Schutzbereich" und/oder "Militärischer Sicherheitsbereich" steht, dass das Fotografieren verboten ist. Ein Aktiver, der dieses Verbot am 6.7.2019 am Militärflugplatz Büchel übertreten hatte, erhielt deswegen im Oktober 2019 vom Amtsgericht Cochem eine Anklageschrift wegen "Sicherheitsgefährdenden Abbildens".  Am 1.4.2020 sollte deswegen im Amtsgericht Cochem gegen ihn verhandelt werden, der Termin wurde aber vom Gericht abgesagt wegen der Coronakrise. Die Verhandlung fand dann am 2.9.2020 in Cochem statt; dort wurde nach kurzer Zeit das Verfahren gegen den Angeklagten wegen geringer Schuld und fehlenden öffentlichen Interesses ohne Auflagen eingestellt. Bei einem zweiten Aktiven sind am 7.7.2019 Fotoapparat und Fotos beschlagnahmt worden, später wurden ihm die Sachen von der Polizei wieder ausgehändigt, ein Strafverfahren wegen "Sicherheitsgefährdenden Abbildens" wurde eingestellt, aber es läuft in Ordnungswidrigkeits-Verfahren gegen ihn: im Juni 2020 erhielt er deswegen von der Bundeswehr einen Anhörungsbogen.


3. Straftaten und Ordnungswidrigkeiten


Ordnungswidrigkeiten können mit Geldbußen, Straftaten mit Geld- oder Freiheitsstrafen geahndet werden. Wenn du wegen einer Ordnungswidrigkeit verknackt wurdest, bist du deswegen nicht vorbestraft, egal wie hoch die Geldbuße ist. Durch eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Straftat bist du hingegen vorbestraft, auch wenn es sich nur um eine geringe Geldstrafe handelt. Die Verurteilung wird in das Bundeszentralregister eingetragen. Auf dieses haben allerdings nur bestimmte Behörden Zugriff, insbesondere Gerichte und Strafverfolgungsbehörden. Im Zentralregister wird der Eintrag nach fünf Jahren gelöscht, es sei denn, es wurde vor Ablauf dieser Zeit eine neue Verurteilung eingetragen.  Die Fünfjahresfrist beginnt mit dem Datum des Urteils. Bei mehr als einem Urteil (z.B. weil Berufung eingelegt wurde) beginnt die Frist mit dem Datum des 1. Urteils. Neben dem Bundeszentralregister gibt es das "polizeiliche" Führungszeugnis. Hier wird eine erstmalige Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen oder eine erstmalige Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten nicht aufgenommen. Auch eine Verurteilung nach Jugendstrafrecht taucht dort nicht auf. Von solchen Strafen erfährt also niemand etwas aus deinem Führungszeugnis, wenn du dieses z.B. bei einer Bewerbung vorzulegen hast. Freiheitsstrafen zwischen drei und zwölf Monaten werden nach drei Jahren aus dem Führungszeugnis gelöscht, längere nach fünf Jahren – wenn in der Zwischenzeit keine weitere Verurteilung eingetragen wurde.

 

 

4. Zur Aktion mitnehmen / nicht mitnehmen


Dinge, die du dabei haben solltest: Personalausweis, Kleingeld zum Telefonieren, wichtige Medikamente für die nächsten 48 Stunden, was zu essen und zu trinken.

Was du nicht mitnehmen solltest: Adressbücher, Alkohol und andere Drogen, „waffenähnliche“ Gegenstände.

 

 

5. Personalienfeststellung


Wenn die Polizei deine Personalien feststellen will, bist du verpflichtet, diese Angaben zu machen: Vor- und Zuname, Meldeadresse, Geburtsdatum und –ort, Familienstand, Staatsangehörigkeit, allgemeine Berufsbezeichnung (z.B. Schülerin, Angestellter). Alles andere wie etwa dein Arbeitgeber oder die Namen deiner Eltern müssen nicht und sollten auch nicht angegeben werden. Die Auskunft ganz zu verweigern, ist eine Ordnungswidrigkeit. In diesem Fall und im Fall, dass du keinen Ausweis dabei hast, wirst du wahrscheinlich einer erkennungsdienstlichen Behandlung unterzogen.

 

 

6. Kostenpflichtige Verwarnung


Bei „geringfügigen Ordnungswidrigkeiten“ kann die Polizei eine Verwarnung aussprechen. Die kann mit einem Verwarnungsgeld verknüpft sein, das unter Umständen gleich vor Ort von dir verlangt wird. Eine solche Verwarnung wird nur rechtswirksam, wenn du damit einverstanden bist und das Geld bezahlst. Dann kann die Sache nicht mehr anderweitig verfolgt werden. Wenn du nicht zahlst, kommt es zum Bußgeldverfahren. Du musst dich aber nicht vor Ort entscheiden, sondern hast eine Woche Zeit dazu. Du kannst also nach der Aktion noch mal in Ruhe darüber nachdenken und dich mit anderen beraten.

 

 

7. Platzverweis


Wenn die Polizei einen Platzverweis ausspricht, muss sie dir genau sagen, welchen Bereich du nicht mehr betreten darfst. Du kannst dagegen Widerspruch einlegen, musst aber trotzdem den Platzverweis befolgen, sonst wirst du in Gewahrsam genommen. Ein Platzverweis kann auch gegen alle VersammlungsteilnehmerInnen gleichzeitig ausgesprochen werden.

Laut einem Artikel in der Rhein-Zeitung vom 20.6.2018 kann die Polizei seit 2017 am Fliegerhorst Büchel nicht nur Platzverweise aussprechen, sondern ein Zuwiderhandeln auch mit einem Ordnungsgeld von 150 Euro ahnden.

 

 

8. Ingewahrsamnahme / Festnahme / Erkennungsdienstliche Behandlung


Wenn die OrdnungshüterInnen einen Platzverweis durchsetzen wollen oder wenn sie verhindern wollen, dass du eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit begehst, können sie dich in Gewahrsam nehmen. Wenn sie den Verdacht haben, dass du dich bereits einer Straftat oder Owi schuldig gemacht hast, können sie dich festnehmen. Vielleicht fahren sie dich einfach 20 km weit weg und setzen dich irgendwo aus. Vielleicht verfrachten sie dich aber auch in eine Polizeistation oder in eine Gefangenensammelstelle (Gesa). Dort werden deine Personalien festgestellt und du wirst durchsucht. Frauen dürfen nicht von männlichen Beamten abgetastet werden und Männer nicht von Frauen. Wenn dir Gegenstände abgenommen werden, musst du darüber eine Quittung bekommen. Falls eine erkennungsdienstliche Behandlung stattfindet, kannst du dagegen Widerspruch zu Protokoll geben, du kannst ihn aber auch später per Brief einlegen. Eine e-d-Behandlung besteht aus fotographieren, Körpergröße messen, Finger- und Handflächenabdrücke nehmen, körperliche Merkmale feststellen. Du hast das Recht auf zwei erfolgreiche Telefonate, musst aber damit rechnen, dass du dafür ein bisschen kämpfen musst. Passendes Kleingeld ist meist die Grundvoraussetzung.


Personen, die in Gewahrsam genommen wurden, müssen freigelassen werden, wenn der Anlass für den Gewahrsam vorbei ist. Die Polizei muss unverzüglich eine/n Richter/in benachrichtigen, damit diese/r über die Dauer entscheidet. In Rheinland-Pfalz darf die richterlich angeordnete Ingewahrsamnahme nicht länger als sieben Tage dauern. Ohne richterliche Entscheidung musst du spätestens am nächsten Tag freigelassen werden.

Bei der Go-In-Aktion in Büchel am 30.8.2008 wurden rund 30 Leute festgenommen oder in Gewahrsam genommen und in eine Gefangenensammelstelle (Gesa) in der Bundeswehrkaserne Cochem-Brauheck gebracht. Sie wurden dort zwischen 4 und 18 Stunden gefangen gehalten. Zwei von ihnen legten Beschwerde gegen die Gefangennahme ein und erhielten Monate später Bescheide über die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung – zusammen mit Rechnungen über Verfahrensgebühren von je ca. 20 Euro.

Vom 10. auf den 11.7.2019 wurden 8 Leute in Büchel zur Durchsetzung von Platzverweisen in polizeilichen Gewahrsam in Koblenz genommen. Mindestens zwei von ihnen erhielten im Februar 2020 vom Polizeipräsidium Koblenz Kostenbescheide: Sie sollen je 80 Euro für den Transport zur Polizei in Koblenz und für den dortigen Aufenthalt über Nacht bezahlen.

 

 

9. Polizeiliche Vernehmung


Vielleicht wirst du schon kurz nach deiner Festnahme oder Ingewahrsamnahme auf der Polizeiwache oder in der Gesa „zur Sache“ vernommen. Wenn du keine Aussage zur Aktion und zu deiner Rolle darin machen willst, dürfen dir im weiteren Verlauf des Verfahrens keine Nachteile daraus erwachsen. – Es kann aber auch sein, du erhältst erst Wochen oder Monate später von der für deinen Heimatort zuständigen Polizeistation eine Ladung zur Vernehmung. Wenn du einer solchen Ladung nicht folgst, darf dir das ebenfalls nicht nachteilig ausgelegt werden.

Hast du noch keine Erfahrung mit polizeilichen Vernehmungen, empfiehlt es sich, dass du nur die bei der Personalienfeststellung bereits gemachten Angaben wiederholst, aber zur Sache selbst nichts aussagst. Wenn du aussagen willst, um die Polizei mit deinen guten Argumenten zu konfrontieren, musst du bedenken, dass alles Ausgesagte gegen dich und deine FreundInnen verwendet werden kann. Die ErmittlungsbeamtInnen werden sich bemühen, nach Hinweisen auf „RädelsführerInnen“ zu suchen. Es besteht die Gefahr, dass sie mit geschickten Fragen Belastungsmaterial zusammentragen wollen, dir „das Wort im Mund umdrehen“ und so Vorwürfe konstruieren. Die Polizei ist eine Ermittlungsbehörde; ihr gegenüber bist du nicht rechenschaftspflichtig. Möglicherweise folgt ein öffentlicher Gerichtsprozess; dort ist es sinnvoller, deine Argumente vorzutragen.

Der Autor dieses Infos hält es meist so, dass er auf eine Ladung zur Vernehmung bei der Polizei hin in einem Brief an die Dienststelle schreibt, er wolle nicht erscheinen, habe an der Aktion aus bestimmten – näher bezeichneten – Gründen teilgenommen und wolle weitere Fragen zur Sache allenfalls später vor Gericht beantworten. Auf diese Weise kann man seine guten Gründe benennen, ohne auf weitere – eventuell trickreiche – Fragen der Polizei eingehen zu müssen.

 

 

10. Gedächtnisprotokoll


Nach deiner Entlassung schreibe bitte ein Gedächtnisprotokoll mit Ort und Zeit deiner Festnahme oder anderer polizeilicher Maßnahmen und mit einer Situationsbeschreibung. Es ist denkbar, dass du erst über ein Jahr später wegen der Aktion auf der Anklagebank eines Gerichts sitzen wirst, und bis dahin könntest du Wichtiges vergessen haben, wenn du es nicht gleich aufgeschrieben hast.

 

 

11. Strafverfahren


Wird dir wegen einer Aktion in Büchel eine Straftat vorgeworfen, erhältst du in der Regel ein paar Monate später vom zuständigen Amtsgericht in Cochem entweder eine Anklageschrift, die die Staatsanwaltschaft verfasst hat, oder einen Strafbefehl. In beiden steht, welche Tat dir zur Last gelegt wird, gegen welche Gesetze du verstoßen haben sollst und welche Beweismittel vorliegen.

Im Strafbefehl steht auch gleich, wie du bestraft werden sollst. Dabei handelt es sich meist um eine Geldstrafe, die in Tagessätzen angegeben wird. Ein Tagessatz beträgt ein Dreißigstel deines monatlichen Netto-Einkommens (Brutto-Einkommen minus Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung). Wenn dem Gericht dein Einkommen unbekannt ist, wird es dieses schätzen. Es kennt ja aus der Personalienfeststellung deine allgemeine Berufsbezeichnung.


Legst du fristgerecht gegen den Strafbefehl Einspruch ein, wirst du zu einer Verhandlung vor Gericht geladen. Tust du das nicht oder ziehst du deinen Einspruch vor oder in der Verhandlung zurück, wird der Strafbefehl rechtskräftig. Er wird auch rechtskräftig, wenn du zur Verhandlung nicht erscheinst, obwohl deine Anwesenheit angeordnet ist.

In der Anklageschrift wird noch keine Strafe verhängt, sondern es wird dir Gelegenheit gegeben, etwas dagegen einzuwenden, dass es zu einer Verhandlung kommen soll, und Beweise vorzubringen, die dich entlasten können. Jugendliche, die am Aktionstag noch nicht 18 Jahre alt waren, erhalten keine Strafbefehle. "Heranwachsende", die zum "Tatzeitpunkt" noch nicht 21 Jahre alt waren, können Strafbefehle erhalten, wenn nicht Jugendstrafrecht, sondern Erwachsenenstrafrecht angewandt wird.

Falls du zu einer Gerichtsverhandlung in Cochem erscheinen sollst oder willst, kannst du von der GAAA ein Extra-Info dazu bekommen. Möglicherweise können wir auch ein Prozesstraining dazu anbieten.

 

 

12. Ordnungswidrigkeitsverfahren

 


Wird dir eine Owi vorgeworfen, kann es sein, dass du irgendwann von einer Behörde einen Anhörungsbogen und später einen Bußgeldbescheid erhältst, in dem du aufgefordert wirst, eine Geldbuße in einer bestimmten Höhe zu zahlen. Gegen den Bescheid kannst du Einspruch einlegen und diesen auch begründen. Wenn du den Einspruch fristgerecht eingelegt hast, kann es zu einer Gerichtsverhandlung kommen. Wegen Aktionen in Büchel haben wir mit Owi-Verfahren erstmals Ende August 2018 Erfahrungen gemacht, als das "Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr" Anhörungsbögen an TeilnehmerInnen der Go-In-Aktion vom 16.7.2017 versandte. Im Februar 2019 versandte das Amt deswegen Bußgeldbescheide über jeweils 150 Euro plus 28 Euro Verfahrenskosten. Auch wegen unerlaubten Betretens des Militärischen Sicherheitsbereichs bei der Aktion am 18.6.2018 sind Bußgeldbescheide an 7 Aktive ergangen. 6 von ihnen haben Einspruch eingelegt.

 

 

13. Polizeieinsatzkosten


Schon mehrfach ist es vorgekommen – mindestens zwei Mal auch bei "büchel65"-Aktionen in 2015 – , dass die Polizei nach geräumten Sitzblockaden Polizeieinsatzkosten-Bescheide an diejenigen verschickt hat, die sie von der Straße getragen und deren Personalien sie notiert hatte. Hiergegen kann Widerspruch eingelegt werden. Solche Widersprüche hatten z.B. nach den Blockadeaktionen im März 2003 an der Rhein-Main-Airbase in Frankfurt/Main Erfolg. Die einzelnen Betroffenen sollten jeweils 30 Euro zahlen. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof jedoch entschied zwei Jahre später, dass die BlockiererInnen nichts zahlen müssten, weil das Wegtragen durch die Polizei „nicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprochen“ habe. Auch gegen die zwei Bescheide wegen "büchel65" wurde von den Betroffenen Widerspruch eingelegt. Die beiden Widersprüche wurden abgewiesen. Mindestens die eine Betroffene - wahrscheinlich aber auch der andere Betroffene - hat dann die Polizeieinsatzkosten von 45 Euro bezahlt. Möglich wäre es auch gewesen, gegen die Ablehnung des Widerspruchs beim Verwaltungsgericht zu klagen. Oder die Einsatzkosten nicht zu bezahlen und darauf zu hoffen, dass kein/e Eintreiber/in kommt und auch kein Pfändungsbeschluss ergeht. Wenn eins von beiden doch passiert, kannst du a) dann doch bezahlen oder b) den/die Eintreiber/in unverrichteter Dinge wieder abziehen lassen bzw. gegen den Pfändungsbeschluss vorgehen (siehe hierzu Punkt 15 "Pfändbarkeit").

 

 

14. Rechtsmittel, Rechtskraft


Als Rechtsmittel bezeichnet man Einsprüche gegen Strafbefehle und Bußgeldbescheide, Widersprüche gegen Kostenbescheide sowie Berufungen und Revisionen gegen Gerichtsurteile. Wird auf Rechtsmittel verzichtet oder sind alle vorgesehenen Rechtsmittel ausgeschöpft, dann wird eine juristische Entscheidung rechtskräftig, sie kann also vollstreckt werden. Danach sind unter Umständen noch Verfassungsbeschwerden, Wiederaufnahme-Anträge und Begnadigungen denkbar.

 

Wenn du in einer Gerichtsverhandlung in 1. Instanz (bei Büchel-Strafprozessen ist das in der Regel das Amtsgericht in Cochem) verurteilt worden bist, kannst du dagegen Berufung einlegen. Dann wird die Sache in der 2. Instanz (bei Büchel-Strafprozessen ist das in der Regel das Landgericht in Koblenz) noch einmal neu verhandelt. Wenn du auch dort verurteilt wirst, kannst du dagegen Revision einlegen. Dann wird sich die 3. Instanz (bei Büchel-Strafproessen ist das in der Regel das Oberlandesgericht Koblenz) damit befassen. Hier wird allerdings nicht mehr über den "Tathergang" verhandelt, sondern nur darüber, ob in den Vorinstanzen rechtliche Fehler gemacht wurden. Deswegen ist es (fast) unerlässlich, dass die Revisionsbegründung von einer Rechtsanwältin / einem Rechtsanwalt verfasst wird, denn sie muss in einer "juristisch korrekten Form" abgeliefert werden. (Theoretisch ist es auch möglich, den Revisionsantrag selbst zu begründen, aber es ist für Nicht-JuristInnen kaum möglich, die "juristisch korrekte Form" zu finden.) Es besteht auch die Möglichkeit einer "Sprungrevision", das heißt, du legst schon gegen eine Verurteilung in 1. Instanz Revision ein, "überspringst" also das Landgericht und bringst die Sache mit Hilfe einer Anwältin / eines Anwalts gleich vors Oberlandesgericht.

Beim Einlegen von Rechtsmitteln ist zu bedenken, dass sich jedesmal, wenn sich andere Instanzen damit beschäftigen müssen, die Verfahrenskosten erhöhen, die du bezahlen sollst, wenn du letzlich rechtskräftig verurteilt wirst. Andererseits kann durch das Einlegen von Rechtsmitteln erreicht werden, dass die einzelnen Instanzen aufmerksam bleiben und gründlich arbeiten. Wenn RichterInnen hingegen merken, dass ihre Entscheidungen unangefochten bleiben, kann dies sie dazu verleiten, in den Begründungen ihrer Entscheidungen und in ihren Verhandlungsführungen nachlässiger zu werden.

 

Die Punkte 15 bis 18 passen nicht mehr auf diese Internetseite. Ich sende sie auf Wunsch gerne per E-Mail zu (Martin Otto, jur.folgen@gaaa.org)


15. Pfändbarkeit

16. Vollstreckung von Strafen und Bußgeldern

17. "Legale Strafvereitelung"

18. Schließlich

 

Kontakte:
GAAA-Koordination: Marion Küpker, Beckstr. 14, 20357 Hamburg, Tel.: 040-4307332, E-Mail: mariongaaa@gmx.de
Infos zu juristischen Folgen von GAAA-Aktionen: Martin Otto, Frankenstr. 77, 35578 Wetzlar, E-Mail: jur.folgen@gaaa.org